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Satzung des Vereins
Musik-Akademie Markneukirchen. |
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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Zweck des Vereins
Der Verein führt den Namen „Musik-Akademie Markneukirchen“. Nach erfolgter Eintragung im Vereinsregister führt der Verein den Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.). Sitz des Vereins ist Markneukirchen Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. § 2 Zweck des Vereins Ziel und Zweck des Vereins „Musik-Akademie Markneukirchen“ ist die: Förderung des Erfahrungsaustausches zwischen Instrumentenbauern, Musikern und Musikinteressierten Förderung innovativer Wege der Zusammenarbeit durch u.a. Meisterkurse/Meisterklassen für Musiker und Musikinteressierte Förderung von Synergien Förderung von Bildung und angewandter Forschung und Kunst Die Mitglieder verpflichten sich zu gegenseitiger Rücksichtnahme, Vertraulichkeit, Offenheit, Förderung und Ergänzung. Sie verpflichten sich, im Konfliktfall intern nach Möglichkeiten des Ausgleichs zu suchen. Der Verein ist selbstlos tätig er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. § 3 Vereinsvermögen Das Vermögen der Vereinsmitglieder geht nicht in das Vermögen des Vereins über. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf kein Mitglied durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Haushaltsplan des Vereins wird vom Vorstand unter Berücksichtigung des Finanzbedarfs des Vereins für das nächstfolgende Jahr aufgestellt. Der Etat des Vereins wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Von der Mitgliederversammlung werden zwei Rechnungsprüfer aus ihrer Mitte oder ein externer Rechnungsprüfer zur Prüfung des Rechnungsabschlusses für das laufende Vereinsjahr bestellt. § 4 Mitgliedschaft Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins anerkennen und unterstützen will. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat ab Zugang der Ablehnung Berufung beim Vorstand des Vereins schriftlich eingelegt werden. Dieser legt der Mitgliederversammlung den Widerspruch zur endgültigen Entscheidung vor. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitglieds. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus wichtigem Grund. Jedes Mitglied kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende eines Kalenderjahres austreten. Der Vorstand kann Mitglieder aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung ausschließen, wenn das Verhalten des Mitglieds in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Für den Beschluss ist eine 2/3-Mehrheit notwendig. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn ein Mitglied mit einem Jahresbeitrag trotz zweimaliger Mahnung länger als sechs Monate in Verzug ist. Bevor der Ausschluss beschlossen wird, ist dem Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vorstandes auf Beendigung der Mitgliedschaft kann das Mitglied die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung als Rechtsbehelf anrufen. Dieser Rechtsbehelf ist binnen einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Zugang des Ausschlussbeschlusses vom Mitglied beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen acht Wochen nach fristgemäßer Einlegung des Rechtsbehelfs eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die über den Ausschluss endgültig entscheidet. Lässt der Betroffene die Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs ungenutzt verstreichen, so endet seine Mitgliedschaft im Verein mit dem Ablauf dieser Frist bzw. mit bestätigendem Beschluss der Mitgliederversammlung. § 5 Aufnahmegebühr, Beitrag, Gebühren, Spenden Die Mittel des Vereins werden aufgebracht durch Mitgliedsbeiträge und durch Zuwendungen. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festsetzung des Beitrages und zu dessen Fälligkeit ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Das Stimmrecht eines Mitglieds ruht so lange, wie es mit dem Beitrag in Rückstand ist. Mitglieder, die im Laufe eines Geschäftsjahres neu aufgenommen werden, zahlen den vollen Jahresbeitrag. Der Beitrag wird mit der Mitgliedsaufnahme fällig. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit das Mitglied gegenüber dem Verein nicht von den fälligen geldlichen Verpflichtungen aus ausstehenden Mitgliedsbeiträgen, die bis dahin entstanden sind. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Sitz des Vereins. § 6 Organe Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung der Vorstand Die Tätigkeit in den Organen ist ehrenamtlich und nicht übertragbar. Über Sitzungen und Versammlungen der Organe ist unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Im Protokoll sind die gefassten Beschlüsse unter Angabe des Abstimmungsergebnisses festzuhalten. Über die Genehmigung der Niederschrift ist in der nächsten Sitzung oder Versammlung Beschluss zu fassen. § 7 Wahlen und Abstimmungen Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in dieser Satzung oder zwingend im Gesetz nichts anderes vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandes. Stimmenthaltungen werden bei der Feststellungen des Stimmenverhältnisses nicht berücksichtigt. Wahlen sind offen durchzuführen, wenn nicht aus der Mitgliederversammlung eine geheime Wahl verlangt wird. Abstimmungen sind nur geheim durchzuführen, wenn dies beschlossen wird. Jeder in ein Organ Gewählte kann von der Mitgliederversammlung mit Einstimmigkeit abgewählt werden. Die Wahlzeiten betragen einheitlich zwei Jahre. Dabei bleiben die Gewählten jeweils bis zur Nachwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. § 8 Mitgliederversammlung Die jährliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden möglichst im ersten Halbjahr einberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuladen. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder schriftlich, unter Angabe des Zweckes und der Gründe, vom Vorstand verlangt wird. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Tage der außerordentlichen Mitliederversammlung schriftlich einzuladen. Die Mitgliederversammlung ist innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Schreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes geleitet. Im Falle seiner Verhinderung richtet sich die Vertretung nach der Reihenfolge, in der die Vorstandsmitglieder aufgeführt sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Beschlüsse über Satzungsänderungen sowie über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder. Alle anderen Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Aus dringendem Grund können Tagesordnungspunkte durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden zusätzlich auf die Tagesordnung gesetzt werden. (Dies gilt nicht für Satzungsänderungen, Auflösung und Beitragsänderungen des Vereins.) § 9 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: die Wahl des Vorstandes sowie die Abberufung von Gewählten die Entgegennahmen des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und seiner Entlastung die Genehmigung des Haushaltplanes und die Festsetzung von Aufnahme- und Mitgliedsbeiträgen die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen von ihr dem Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie über die ihr nach der Satzung übertragenen Aufgaben die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und über dessen Vermögen die Mitgliederversammlung hat das Recht der Kenntnisnahme sowie der Beschlussfassung der Jahresrechnung und des Jahresberichtes sowie Entlastung des Vorstandes § 10 Vorstand Der Vorstand besteht aus mindestens drei Vorstandsmitgliedern: dem 1. Vorsitzenden des Vorstandes dem 2. Vorsitzenden des Vorstandes dem Schatzmeister Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss die Zahl der Vorstandsmitglieder auf bis zu fünf Mitglieder erhöhen. Auf die zu bestellenden Mitglieder des Vorstandes finden die Regelungen für die Wahl der Vorstandsmitglieder gemäß § 10 Nr. 2 entsprechend Anwendung. Die reguläre Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Die Vorstandsmitglieder werden in getrennten Wahlgängen durch die Mitgliederversammlung gewählt. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der 1.und 2 Vorsitzende sowie der Schatzmeister, die einzeln zur Vertretung Vereins berechtigt sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen mit einfacher Mehrheit, wenn nicht die Satzung Besonderes regelt. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, bei der er an die Bestimmungen der Satzung und an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden ist. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen ist. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet: - durch den Ablauf der Amtszeit - mit der Niederlegung des Amtes durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand - durch Abberufung von Seiten der Mitgliederversammlung - wenn das Vorstandsmitglied nicht mehr Mitglied des Vereins ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so erfolgt in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl. Die Ersatzwahl gilt für die rechtliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. Der Vorstand kann eine Geschäftsführung berufen. Der Vorstand wird ermächtigt, formelle Änderung an der Satzung vorzunehmen, sofern diese für eine Eintragung ins Vereinsregister und der Erlangung der Gemeinnützigkeit erforderlichen sein sollten.
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