Satzung des Vereins Musik-Akademie Markneukirchen.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Zweck des Vereins
Der Verein führt den Namen „Musik-Akademie Markneukirchen“. Nach erfolgter Eintragung im Vereinsregister führt der Verein den Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.). Sitz des Vereins ist Markneukirchen
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck des Vereins
Ziel und Zweck des Vereins „Musik-Akademie Markneukirchen“ ist die:
Förderung des Erfahrungsaustausches zwischen Instrumentenbauern, Musikern und Musikinteressierten Förderung innovativer Wege der Zusammenarbeit durch u.a. Meisterkurse/Meisterklassen für Musiker und Musikinteressierte
Förderung von Synergien
Förderung von Bildung und angewandter Forschung und Kunst
Die Mitglieder verpflichten sich zu gegenseitiger Rücksichtnahme, Vertraulichkeit, Offenheit, Förderung und Ergänzung.
Sie verpflichten sich, im Konfliktfall intern nach Möglichkeiten des Ausgleichs zu suchen. Der Verein ist selbstlos tätig er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Vereinsvermögen
Das Vermögen der Vereinsmitglieder geht nicht in das Vermögen des Vereins über.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Es darf kein Mitglied durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Haushaltsplan des Vereins wird vom Vorstand unter Berücksichtigung des Finanzbedarfs des
Vereins für das nächstfolgende Jahr aufgestellt. Der Etat des Vereins wird von der
Mitgliederversammlung beschlossen.
Von der Mitgliederversammlung werden zwei Rechnungsprüfer aus ihrer Mitte oder ein externer
Rechnungsprüfer zur Prüfung des Rechnungsabschlusses für das laufende Vereinsjahr bestellt.

§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des
Vereins anerkennen und unterstützen will. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach
pflichtgemäßem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem
Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat ab
Zugang der Ablehnung Berufung beim Vorstand des Vereins schriftlich eingelegt werden. Dieser legt
der Mitgliederversammlung den Widerspruch zur endgültigen Entscheidung vor.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitglieds. Die Mitgliedschaft
endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus wichtigem Grund.
Jedes Mitglied kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand zum Ende eines Kalenderjahres austreten.
Der Vorstand kann Mitglieder aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung ausschließen, wenn das
Verhalten des Mitglieds in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt.
Für den Beschluss ist eine 2/3-Mehrheit notwendig. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn ein
Mitglied mit einem Jahresbeitrag trotz zweimaliger Mahnung länger als sechs Monate in Verzug ist.
Bevor der Ausschluss beschlossen wird, ist dem Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Gegen den Beschluss des Vorstandes auf Beendigung der Mitgliedschaft kann das Mitglied die
Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung als Rechtsbehelf anrufen. Dieser Rechtsbehelf ist
binnen einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Zugang des Ausschlussbeschlusses vom Mitglied
beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen acht Wochen nach fristgemäßer Einlegung des
Rechtsbehelfs eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die über den Ausschluss endgültig
entscheidet. Lässt der Betroffene die Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs ungenutzt
verstreichen, so endet seine Mitgliedschaft im Verein mit dem Ablauf dieser Frist bzw. mit
bestätigendem Beschluss der Mitgliederversammlung.

§ 5 Aufnahmegebühr, Beitrag, Gebühren, Spenden
Die Mittel des Vereins werden aufgebracht durch Mitgliedsbeiträge und durch Zuwendungen.
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur
Festsetzung des Beitrages und zu dessen Fälligkeit ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder
erforderlich.
Das Stimmrecht eines Mitglieds ruht so lange, wie es mit dem Beitrag in Rückstand ist.
Mitglieder, die im Laufe eines Geschäftsjahres neu aufgenommen werden, zahlen den vollen
Jahresbeitrag. Der Beitrag wird mit der Mitgliedsaufnahme fällig.
Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit das Mitglied gegenüber dem Verein nicht von den fälligen
geldlichen Verpflichtungen aus ausstehenden Mitgliedsbeiträgen, die bis dahin entstanden sind.
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Sitz des Vereins.

§ 6 Organe
Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung der Vorstand
Die Tätigkeit in den Organen ist ehrenamtlich und nicht übertragbar.
Über Sitzungen und Versammlungen der Organe ist unter Angabe des Ortes und der Zeit der
Versammlung ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu
unterzeichnen ist. Im Protokoll sind die gefassten Beschlüsse unter Angabe des
Abstimmungsergebnisses festzuhalten. Über die Genehmigung der Niederschrift ist in der nächsten
Sitzung oder Versammlung Beschluss zu fassen.

§ 7 Wahlen und Abstimmungen
Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit
in dieser Satzung oder zwingend im Gesetz nichts anderes vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorstandes. Stimmenthaltungen werden bei der Feststellungen des
Stimmenverhältnisses nicht berücksichtigt.
Wahlen sind offen durchzuführen, wenn nicht aus der Mitgliederversammlung eine geheime Wahl
verlangt wird. Abstimmungen sind nur geheim durchzuführen, wenn dies beschlossen wird.
Jeder in ein Organ Gewählte kann von der Mitgliederversammlung mit Einstimmigkeit abgewählt
werden.
Die Wahlzeiten betragen einheitlich zwei Jahre. Dabei bleiben die Gewählten jeweils bis zur Nachwahl
im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

§ 8 Mitgliederversammlung
Die jährliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden möglichst im ersten Halbjahr
einberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens drei Wochen vor
dem Versammlungstermin schriftlich einzuladen.
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu
verpflichtet, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel
der Mitglieder schriftlich, unter Angabe des Zweckes und der Gründe, vom Vorstand verlangt wird. Die
Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Tage der
außerordentlichen Mitliederversammlung schriftlich einzuladen. Die Mitgliederversammlung ist
innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf
die Absendung des Schreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das
Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem
Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes geleitet. Im Falle seiner
Verhinderung richtet sich die Vertretung nach der Reihenfolge, in der die Vorstandsmitglieder
aufgeführt sind.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Beschlüsse
über Satzungsänderungen sowie über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei
Vierteln der erschienenen Mitglieder. Alle anderen Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Mitglieder gefasst.
Aus dringendem Grund können Tagesordnungspunkte durch die Mitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit der Anwesenden zusätzlich auf die Tagesordnung gesetzt werden. (Dies gilt nicht für
Satzungsänderungen, Auflösung und Beitragsänderungen des Vereins.)

§ 9 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins.
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
die Wahl des Vorstandes sowie die Abberufung von Gewählten
die Entgegennahmen des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und seiner Entlastung
die Genehmigung des Haushaltplanes und die Festsetzung von Aufnahme- und Mitgliedsbeiträgen
die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen von ihr dem Vorstand
unterbreiteten Aufgaben sowie über die ihr nach der Satzung übertragenen Aufgaben
die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und über dessen Vermögen
die Mitgliederversammlung hat das Recht der Kenntnisnahme sowie der Beschlussfassung der
Jahresrechnung und des Jahresberichtes sowie Entlastung des Vorstandes

§ 10 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Vorstandsmitgliedern:
dem 1. Vorsitzenden des Vorstandes
dem 2. Vorsitzenden des Vorstandes dem Schatzmeister
Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss die Zahl der Vorstandsmitglieder auf bis zu fünf
Mitglieder erhöhen. Auf die zu bestellenden Mitglieder des Vorstandes finden die Regelungen für die
Wahl der Vorstandsmitglieder gemäß § 10 Nr. 2 entsprechend Anwendung. Die reguläre Amtszeit des
Vorstandes beträgt zwei Jahre. Die Vorstandsmitglieder werden in getrennten Wahlgängen durch die
Mitgliederversammlung gewählt. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der 1.und 2 Vorsitzende sowie der
Schatzmeister, die einzeln zur Vertretung Vereins berechtigt sind.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen mit einfacher Mehrheit, wenn nicht die Satzung
Besonderes regelt.
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, bei der er an die Bestimmungen der Satzung und an
die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden ist. Der Vorstand gibt sich eine
Geschäftsordnung, die durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.
Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet:
- durch den Ablauf der Amtszeit
- mit der Niederlegung des Amtes durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand
- durch Abberufung von Seiten der Mitgliederversammlung
- wenn das Vorstandsmitglied nicht mehr Mitglied des Vereins ist.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so erfolgt in der nächsten
Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl. Die Ersatzwahl gilt für die rechtliche Amtsdauer des
ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
Der Vorstand kann eine Geschäftsführung berufen.
Der Vorstand wird ermächtigt, formelle Änderung an der Satzung vorzunehmen, sofern diese für eine
Eintragung ins Vereinsregister und der Erlangung der Gemeinnützigkeit erforderlichen sein sollten.


§ 11 Auflösung
Anträge auf Auflösung können nur vom Vorstand oder von mindestens 25% der Mitglieder des
Vereins gestellt werden.
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung
mit ¾-Mehrheit beschlossen werden. Die Einladungsfrist beträgt vier Wochen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft zwecks die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat
Beschlüsse über die künftige Verwendung des nach der Tilgung aller Verbindlichkeiten verbleibenden
Restvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Liquidator ist der 1. Vorsitzende des Vorstandes oder ein vom Vorstand bestellter offizieller Liquidator.

§ 12 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit dem Tag ihrer Verabschiedung in Kraft.

§ 13 Salvatoresche Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder werden. So bleiben die übrigen
Bestimmungen hiervon unberührt.